Satzung des
Förderkreis des Fastnachtsbrauchtums in der Stadt Frankfurt am Main e.V.
§ 1 Name und Sitz
Nach Eintrag in das Vereinsregister erhält der Verein den Namen „Förderkreis des Fastnachtsbrauchtums
der Stadt Frankfurt am Main e. V.“ und hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und
Weiterleitung von Mitteln in Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des traditionellen Brauchtums
(Karneval, Fasching, Fastnacht). Der Zweck wird verwirklicht durch :
a) Die Sammlung von Spenden und Werbung für die Fastnacht
b) Das Tätigen von Spenden an andere gemeinnützig anerkannte Körperschaften, die
den Fastnachtsbrauch fördern.
c) Das eigenständige Fördern von Karnevalsveranstaltungen durch eigene Beiträge um
den Fastnachtsbrauch zu Bewerben.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und
Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen
der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder
d) wegen unehrenhafter Handlungen
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können
nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels auszusprechen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen Maßregelungen ist Einspruch
zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr). Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder
vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand als geschäftsführender Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins, ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im
Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung, muss eine Frist von sechs
Wochen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschluss des neuen Haushaltsplanes
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des
Vorstandes sowie der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die
Gegenstand der Tagesordnung sind.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, kann die Mitgliederversammlung nur
abstimmen, wenn diese Anträge mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis
gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, diese auf die Tagesordnung
aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Dem
Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und einem Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. .Vorsitzenden, zwei gleichberechtigte Vizepräsidenten und dem
Schatzmeister.
2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und zwei gleichberechtigte
Vizepräsidenten gemeinschaftlich. Ist einer verhindert, was keines Beweises bedarf, rückt der
Schatzmeister nach.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung eine Person seines Vertrauens einzusetzen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte selbständig. Er kann Geschäfte im Rahmen des Aktivvermögens
tätigen.
6. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe des
Behandlungsgegenstandes einberufen werden.
7. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit Seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen
wird, haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte
abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte, gemeinnützig anerkannte Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, gemeinnützig anerkannte Körperschaft
zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 08. April 2011 errichtet.
Frankfurt am Main, 12. Juli 2017